Am 10. November 2022 beschlossen Bundestag und Bundesrat das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG). Damit werden die CO₂-Kosten für Vermieter und Mieter ab dem Abrechnungszeitraum 1. Januar 2023 neu verteilt. Was bedeutet das für unsere Mieter?
Vor dem CO₂KostAufG konnten Vermieter den CO₂-Preis zur Senkung klimaschädlicher Emissionen von Kohlendioxid vollständig an ihre Mieter weitergeben", erklärt Sandra Jost, Leiterin Betriebskostenmanagement bei spar+bau. „Seit dem 1. Januar 2023 werden die Kosten für bestimmte Energieträger (Erdgas, Flüssiggas, Heizöl und Fernwärme) in Gebäuden zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt." Als Basis für die Berechnung gilt das Stufenmodell des Bundeswirtschaftsministeriums (s. Grafik).
Erstattung beantragen
Für spar+bau-Mieter, die an eine Zentralheizung angebunden sind, wird die CO₂-Ermittlung im Rahmen der Heizkostenabrechnung durchgeführt. Mieter, die ihre Wohnung jedoch mit einer Gasetagenheizung beheizen, bekommen von ihrem Vermieter den entsprechenden Anteil an den Kohlendioxidkosten gemäß dem Stufenmodell erstattet. Ihren Erstattungsanspruch müssen die Mieter ausrechnen und innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung ihres Energieversorgungsunternehmens schriftlich vom Vermieter einfordern. Im Anschluss hat der Vermieter ebenfalls zwölf Monate Zeit, um seinen Anteil an den CO₂-Kosten zu erstatten.
Elektronische Berechnung kommt
Wie können Mieter die Erstattung beantragen? „Die Bundesregierung wird bis zum 1. Juni 2023 eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten für Vermieter und solche Mieter bereitstellen, die sich selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser versorgen", so Jost.
Nach der neuen Regelung müssen Vermieter auf der jährlichen Heizkostenabrechnung den spezifischen CO₂-Ausstoß ihres Gebäudes in Kilogramm Kohlenstoffdioxid pro Quadratmeter Wohnfläche angeben. Anhand dieses Wertes erfolgt dann die Einteilung in eine der zehn Stufen, die festlegen, welche Partei welchen Anteil der CO₂-Kosten zu tragen hat. Ausschlaggebend für das Stufenmodell ist also die Energieeffizienz des Gebäudes: Je schlechter die Energiebilanz ist, desto mehr müssen Vermieter sich an den CO₂-Kosten beteiligen. So müssen die Vermieter, bei Gebäuden der schlechtesten Effizienzklasse, 95 Prozent tragen, die Mieter hingegen lediglich fünf Prozent. Nur in Wohngebäuden mit dem Standard KfW-Effizienzhaus 55 müssen Mieter die CO₂-Kosten weiterhin allein tragen.
Der vom Vermieter zu tragende Anteil der CO₂-Kosten wird allerdings dann um die Hälfte gekürzt, wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung oder der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen. Ein Beispiel hierfür sind Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen, da bei diesen nicht alle energetischen Sanierungsmaßnahmen zur Effizienzsteigerung durchgeführt werden dürfen.
Ihre Heizkostenabrechnung, was bedeuten die Zahlen?
In den Heizkostenabrechnungen der Mess-Dienstleister Techem oder Delta-t stehen folgende Zahlenpaare: 30/70 oder 50/50. Beide Zahlen ergeben in Summe immer 100. Die erste Zahl, 30 oder 50, zeigt den Prozentanteil an den Grundkosten für die Heizung an. Grundkosten werden deshalb so bezeichnet, weil die zentrale Heizungsanlage stetig arbeitet und Wärme sofort zur Verfügung stellt, sobald der Heizkörper aufgedreht wird. Die restlichen 70 beziehungsweise 50 Prozent der Kosten werden nach dem tatsächlichen Verbrauch der Mietpartei abgerechnet. Für diese Verbrauchskosten sind Messgeräte an den Heizkörpern installiert.