Zu Beginn eines Jahres erhalten alle Besitzer eines Ratensparvertrags einen Jahreskontoauszug. Dort sind die Höhe des Freistellungsauftrags und der Zinsen vermerkt. „Ein guter Anlass, um beides einmal genau zu prüfen!", rät Mour. Denn: Bei Kapitalerträgen, also Zinsen und Dividenden, werden grundsätzlich Steuern fällig. Liegt aber ein Freistellungsauftrag in ausreichender Höhe vor, erfolgt kein Steuerabzug. Jeder Sparer darf einen Freistellungsauftrag in Höhe von 801 Euro stellen. Bei Eheleuten verdoppelt sich der Freibetrag auf 1.602 Euro. Wer Konten bei verschiedenen Banken hat, kann den Freistellungsauftrag auf mehrere Institute splitten: Der Freibetrag darf aber insgesamt die genannte Grenze nicht überschreiten. Für mehrere Konten bei einem Institut genügt ein Freistellungsauftrag. Bei spar+bau gilt ein Freistellungsauftrag sowohl für Zinsen als auch für die Dividende für die Geschäftsanteile.
Unbefristet bis zum Widerruf
Freistellungen können befristet werden oder sind gültig, bis sie geändert oder widerrufen werden. Wenn kein Auftrag eingereicht oder der Freibetrag überschritten wird, erfolgt der Abzug der Abgeltungssteuer. Darüber erhält der Sparer auf Wunsch eine Steuerbescheinigung, die bei der Steuererklärung eingereicht werden kann, um so gezahlte Beträge vom Finanzamt zurückzuerhalten. Für Sparer mit geringen Einkünften kann beim Finanzamt auch eine NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungsbescheinigung) beantragt werden. Damit wird keine Abgeltungssteuer einbehalten, auch wenn die Erträge höher sind als der Sparerpauschbetrag.
Wenn Sie einen Freistellungsauftrag erteilen oder ändern möchten, setzen Sie sich telefonisch, online oder vor Ort mit uns in Verbindung. Spareinrichtung, 0511-9114-0, kontakt@spar-bau.de